Fördermittel: Unterstützung für Ihre neue Heizung!

In Zeiten der Energiewende spielen gut ausgestaltete Fördermittel eine wichtige Rolle. Damit der Umstieg auf Erneuerbare Energien gelingt, sieht das GEG Übergangsfristen, Übergangslösungen und Härtefallregelungen vor. Da nicht jeder Haushalt in der Lage ist, die Investitionskosten für eine neue Heizungsanlage zu stemmen, wird die Förderung angepasst.
Energiedienstleister sind ebenfalls antragsberechtigt, so dass Gebäudeeigentümer:innen auch dann von den reduzierten Investitionskosten profitieren können, wenn z.B. eine Contracting-Lösung bevorzugt wird.
Auf dieser Seite geben wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fördermittel.
Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert Maßnahmen für mehr Energieeffizienz in Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie u.a. den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien. Begleitend zu den Richtlinien und technischen Mindestanforderungen der BEG gibt es verschiedene Arbeitshilfen und Formulare, um die Nutzung der Förderung zu erleichtern.
Die BEG weist eine Struktur mit drei Teilprogrammen auf:
BEG Wohngebäude
BEG Nicht-Wohngebäude
BEG Einzelmaßnahmen
Quelle: BEG EM, Bundesanzeiger
Wissen kompakt
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Start der Antragstellung bei der KfW ab dem 27. Februar 2024:
Nicht zum Heizungstausch gehören das Errichten, Umbauen und Erweitern von Gebäudenetzen (siehe hierzu unter “Sonstige Effizienzmaßnahmen“)
Wichtig für alle Antragsberechtigten, die zu den Gruppen Mehrfamilienhaus, Wohneigentümergemeinschaften, Vermieter:innen oder Unternehmen zählen: der konkrete Zeitpunkt zur Antragsstellung wird von der KfW in Abstimmung mit dem BMWK bekanntgegeben
Für die Gruppe der privaten Selbstnutzer:innen im Einfamilienhaus gilt das voraussichtliche Startdatum 27. Februar 2024
Im August wird die Förderung für Contracting-Anbieter und alle weiteren Nutzergruppen freigeschaltet. Wohnungsbauunternehmen und Wohnungseigentümergemeinschaften können ab Mai 2024 Anträge stellen.
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Start der Antragstellung beim BAFA ab dem 1. Januar 2024.
Unter sonstige Effizienzmaßnahmen fallen: Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung
Investitionszuschüsse für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen sind ebenfalls wie bisher beim BAFA zu beantragen
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Kernänderungen der Förderkonditionen:
• Heizungsförderung: Einheitliche Fördersätze für EE-Wärmeerzeuger von 30 % Grundförderung, 20 % Klimageschwindigkeits-Bonus (bis 31. Dezember 2028), 30 % Einkommens-Bonus (max. 70 % Förderung für private Selbstnutzer:innen; Details zur Förderung s.u.), nicht wie bisher technologiedifferenzierte Fördersätze (Ausnahmen: 5%-Effizienz-Bonus für Wärmepumpen, Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro für besonders effiziente Biomasseheizungen und reine Investitionsmehrausgabenförderung für wasserstofffähige Heizungen.
• Erstmals gibt es eine gesonderte Komponente für private Selbstnutzer:innen von Wohngebäuden mit geringem bis mittlerem Einkommen (Einkommens-Bonus und zusätzlich eine gesonderte Komponente für den zügigen Austausch alter, besonders ineffizienter fossiler Heizungen oder Biomasseheizungen (Klimageschwindigkeits-Bonus).
• Sonstige Effizienzmaßnahmen: Auch künftig gibt es bis zu 20 % Investitionszuschuss für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung).
• Neuer Ergänzungskredit: Erhältlich für Heizungstausch wie auch für sonstige Effizienzmaßnahmen. Max. Kreditsumme 120.000 Euro pro Wohneinheit, max. Zinsvergünstigung 2,5 % bei 30 Jahren Laufzeit, Zinsbindungsfrist maximal 10 Jahre. Erhältlich bei einer Geschäftsbank unter Vorlage einer Zuschusszusage (KfW) bzw. eines Zuwendungsbescheids (BAFA).
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Der Bonus wird nur selbstnutzenden Eigentümern für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Grundsätzlich wird nur der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung gefördert; aber auch der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Zur Voraussetzung zählt,
dass es sich bei dem betreffenden Gebäude um ein Bestandsgebäude handelt,
dass mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht wird
und dass der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise Anpassung der Luftvolumenströme) verbunden wird.
Es gelten die folgenden Bonussätze:
bis 31. Dezember 2028: 20 Prozentpunkte
ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2030: 17 Prozentpunkte
ab 1. Januar 2031 bis 31. Dezember 2032: 14 Prozentpunkte
ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034: 11 Prozentpunkte
ab 1. Januar 2035 bis 31. Dezember 2036: 8 Prozentpunkte
Ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus.
In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur anteilig für die gesamten geförderten Ausgaben gewährt.
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Zu den förderfähigen Techniken sowie deren Kombination zur Wärmeerzeugung zählen:
Solarthermische Anlagen
Biomasseheizungen
Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
Brennstoffzellenheizung
Wasserstofffähige Heizungen
Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
Anschluss an ein Gebäudenetz
Anschluss an ein Wärmenetz
Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt
Vier Fragen zum Vorhabenbeginn
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Grundsätzlich gilt: Vor Antragstellung geschlossene Verträge über Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen über die zu fördernden Bauleistungen vor Antragstellung stellt hingegen den Vorhabenbeginn dar und steht grundsätzlich einer Förderung entgegen.
ABER: Im Zuwendungsrecht ist anerkannt, dass eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Liefer- und Leistungsverträgen im Hinblick auf die Gewährung der Förderung den Eintritt eines förderschädlichen Vorhabenbeginns verhindert.
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Der Abschluss eines Wärmeliefervertrags vor Antragstellung ist förderschädlich. In der BEG ist der Antrag vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages für die Bauleistung zu stellen.
Bei Lieferverträgen, die im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme stehen, ist von einem Vorhabenbeginn auszugehen.
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Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen stellen keinen Vorhabenbeginn dar und dürfen vor Antragstellung erfolgen. Fachplanungsleistungen fallen hingegen unter die förderfähigen Kosten.
Nicht als Vorhabenbeginn bei Sanierungen zählt:
Prüfen vorhandener Bausubstanz, Statik oder Schadstoffsanierung
die Umsetzung förderfähiger, aber nicht geförderter Maßnahmen
die Umsetzung nicht förderfähiger Maßnahmen
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Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen durch antragstellende Contracting-Unternehmen für die zu fördernde(n) Maßnahme(n) am Gebäude. Dies sind beispielsweise die Bestellung des Wärmeerzeugers und von Material für den Einbau. Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen sind hiervon ausgenommen und dürfen vor Antragstellung abgeschlossen und erbracht werden.
Das Vorhaben beginnt dabei für Contracting-Anbieter und Eigentümer:innen einzeln jeweils mit dem Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen für die entsprechende Maßnahme. Der Abschluss des Contracting-Vertrages selbst mit den Gebäudeeigentümer:innen stellt aus Sicht des antragstellenden Contracting-Unternehmens keinen Liefer- und Leistungsvertrag dar und gilt daher nicht als Vorhabenbeginn.
Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) (Stand 22.01.2024)
Die BEW schafft Anreize für Wärmenetzbetreiber, in den Neubau von Wärmenetzen mit hohen Anteilen an Erneuerbaren Energien zu investieren und bestehende Netze zu dekarbonisieren. Die Förderung nimmt hierbei das Wärmenetz als Ganzes in den Fokus und will die zeitaufwändige Umstellung bestehender Netze auf erneuerbare Energien und Abwärme sowie den Neubau vorwiegend erneuerbar gespeister Netze zuverlässig unterstützen.
Informationen zur Antragsstellung (BAFA)
Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) wird gemäß den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung fortgesetzt. Seit Montag, den 22. Januar 2024, ist die die Antragstellung und die Bewilligung von Anträgen unter Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel wieder möglich.
Wissen kompakt
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Antragsberechtigt sind:
Unternehmen,
wirtschaftlich tätig Kommunen
kommunale Eigenbetriebe
kommunale Unternehmen
kommunale Zweckverbände
eingetragene Vereine
Genossenschaften
Contracting-Anbieter
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Das Förderprogramm ist in vier Module, die zeitlich aufeinander aufbauen, untergliedert.
1.Transformationspläne und Machbarkeitsstudien
2. Systemische Förderung für Neubau und Bestandsnetze
3. Einzelmaßnahmen
4. Betriebskostenförderung
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Die Antragstellung im Rahmen der BEW erfolgt mit dem Antragsformular über das elektronische Antragsportal des BAFA.
Weitere Informationen zum Antragsverfahren und zu den Skizzen sind in den einzelnen Modul-Merkblättern zu erfahren.
Zum Antragsformular gelangen Sie hierüber.
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Folgende Kriterien sind zu nennen:
Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme,
Treibhausgasneutrales Zielbild bis 2045,
Maximaler Biomasseanteil in Abhängigkeit der Netzgröße,
Mindestgröße,
Maximales Temperaturniveau
Maximaler Anteil fossil befeuerter Kesselanlagen und
Bereits bestehende Untersuchungs-/ Planungstiefe.
Diese Kriterien beziehen sich immer auf das geplante Wärmenetzsystem.