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Fragen & Antworten zum Gebäudeenergiegesetz
Was Sie als Gebäudeeigentümer:in wissen müssen:
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Um das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045 zu erreichen, haben ab dem 1. Januar 2024 alle neu eingebauten Heizungen einen Anteil von 65 % Erneuerbarer Energieträger zu erfüllen. Für einen Neubau in einem Neubaugebiet gilt diese Anforderung uneingeschränkt.
Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen. Um diese Anforderung zu erfüllen, können Sie auf unterschiedliche Technologien zurückgreifen.
Wichtig ist: Es geht nur um den Einbau neuer Heizungen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben und kaputte Heizungen können weiterhin repariert werden.
Hierüber gelangen Sie zum vollständigen Gesetzestext des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
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Die Anforderungen gelten grundsätzlich für alle neu eingebauten Heizungen in Neubauten und in Neubaugebieten.
Für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es eine Ausnahme: Für sie greifen die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude.
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Für bestehende Gebäude gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen. Das gilt auch bei Neubauten, die in Baulücken errichtet werden.
In Städten mit mehr als 100.000 Einwohner:innen wird der Einbau von Heizungen mit 65 % Erneuerbaren Energien spätestens nach dem 30. Juni 2026 verbindlich. In Städten mit weniger als 100.000 Einwohner:innen gilt diese Pflicht spätestens nach dem 30. Juni 2028.
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Im GEG sind unter § 71 insgesamt acht Erfüllungsoptionen benannt. Damit lässt sich die Vorgabe, zu 65 % Erneuerbare Energien einzusetzen, erfüllen:
Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
elektrisch angetriebene Wärmepumpe
Stromdirektheizung
solarthermische Anlage
Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung
Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach Maßgabe der §§ 71e und 71h Absatz 2 in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung
Durch konkrete Berechnungen (DIN V 18599) kann der oder die Betreiber:in jede beliebige Anlage nutzen, wenn sie die Vorgaben der DIN gewährleistet.
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Durch konkrete Berechnung kann der Betreiber einer Heizungsanlage jede beliebige Anlage nutzen, wenn sie nach der DIN V 18599 die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet. Dieses Vorgehen ermöglicht das GEG im § 71 Abs. 2.
“Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 in Verbindung mit den §§ 71b bis 71h ist auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09* durch eine nach § 88 berechtigte Person vor Inbetriebnahme nachzuweisen.“ (§71 Abs. 2 GEG)
Die DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ stellt ein Verfahren zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden dar. Diese Berechnungen erlauben die Beurteilung aller Energiemengen, die zur bestimmungsgemäßen Heizung, Warmwasserbereitung, raumlufttechnischen Konditionierung und Beleuchtung von Gebäuden notwendig sind.
Der Nachweis hat von einer zertifizierten und nachweisberechtigten Person zu erfolgen. Unter anderen können Schornsteinfeger:innen dazu befähigt sein.
Darüber hinaus ist ein:e Gebäudeeigentümer:in dazu verpflichtet, die Heizungsanlage nach den Anforderungen des Nachweises einzubauen oder aufzustellen und zu betreiben/ oder betreiben zu lassen. Der Nachweis ist von dem oder der Eigentümer:in und von der ausstellenden Person mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
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Für bis zu 16 zusammenhängende Gebäude, kann die Wärmeversorgung durch eine oder mehrere Heizungen nach den Vorgaben des § 71 Absatz 1 erfüllt werden. Die Vorgabe für einen verpflichtenden Anteil an 65 % Erneuerbarer Energien ist folglich auch im Quartier gegeben.
Durch die sogenannte Quartiersregel, ist es nicht zwangläufig notwendig alle zur Wärmeversorgung in Betrieb genommenen Anlagen - in diesem räumlichen Zusammenhang - nach der Maßgabe der 65 % EE zu betreiben. Viel mehr gilt es für alle Anlagen in Summe einen Anteil von 65 % Erneuerbarer Energien bei der Wärmebereitstellung im Quartier einzuhalten.
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Das GEG bietet unterschiedliche Möglichkeiten für den Einbau einer Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage. Unter anderem als Hybridlösung. In jedem Fall aber kann durch die konkrete Berechnung nach der DIN V 18599 jede beliebige Anlage installiert und betrieben werden. Das Einhalten der Vorgaben nach der DIN ist vorab der Inbetriebnahme durch eine berechtigte Person, wie bspw. einem nachweisberechtigten Schornsteinfeger aufzuzeigen.
Weitere Möglichkeiten eine KWK-Anlage einzusetzen:
KWK-Anlage + Brennwertkessel & Wärmepumpe (die mit Vorrang Wärme erzeugt)
KWK-Anlage + Solarthermie (Eine solarthermische Mindestaperturfläche pro m² Nutzfläche ist erforderlich. Zusätzlich muss die KWK-Anlage mind. 60 % der bereitgestellten Wärme aus biogenen Gasen erzeugen)
KWK-Anlage + Biomassekessel (hat mind. 65 % der bereitgestellten Wärme zu erzeugen)
Anschluss Wärmenetz: Wenn der Wärmenetzbetreiber den Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht gestellt hat, können noch bis zu maximal zehn Jahre neue Heizungen ohne weitere Anforderungen betrieben werden.
Betrieb mit anteiligem biogenen Flüssiggas ab 2029 mind. 15 % / ab 2035 mind. 30 % und ab 2040 mind. 60 % der bereitgestellten Wärme.
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Im GEG sind viele unterschiedliche Übergangsfristen vorgesehen, die es jeweils für ein Gebiet und Wärmeerzeugungsanlage im Einzelfall zu prüfen gilt.
Grundsätzlich besteht ein Bestandsschutz für alle Heizungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 aufgestellt und in Betrieb genommen sind.
Darüber hinaus ist eine Übergangsfrist für Anlagen vorgesehen, deren Vertrag vor dem 19. April 2023 mit dem Kunden geschlossen ist, jedoch nicht bis zum 1. Januar 2024 errichtet und in Betrieb genommen werden kann. Das kann bei Lieferengpässe oder bauliche Verzögerungen der Fall sein. Für diese Heizungsanlagen greifen die Anforderungen von 65 % EE nicht.
Darüber hinaus gilt:
• Beim Heizungstausch: nach max. 5 Jahren ist en Anteil von 65 % Erneuerbarer Energien einzuhalten. Bei erneutem Heizungstausch gilt das Datum des 1. Austauschs
• dies gilt nicht bei Etagenheizungen, Einzelfeuerungen und Hallenheizungen
Allgemein gilt indes ein Betriebsverbot von fossilen Heizungsanlagen ab dem 01. Januar 2045.
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In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohner:innen, wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie nach dem 30. Juni 2026 verbindlich. In Städten mit weniger als 100.000 Einwohner:innen gilt das nach dem 30. Juni 2028.
Trifft eine Kommune schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 die Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans, ist der Einbau von Heizungen mit 65 % Erneuerbarer Energien schon dann verbindlich.
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Als Gebäudenetz ist der Zusammenschluss von mindestens zwei, bis maximal 16 Gebäuden und 100 Wohneinheiten gemeint in denen die Wärme-/ Kälteversorgung stattfindet. Diese Lösungen sind besonders ökologisch und oft kosteneffizienter als die Versorgung über große Netze.
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Ein Wärmenetz liegt dann vor, wenn die Wärme-/ Kälteversorgung leitungsgebunden erfolgt und mehr als 16 Gebäude und mehr als 100 Wohneinheiten umfasst.
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Neue Wärmenetze müssen die gesetzlichen Anforderungen an Wärmenetze erfüllen.
Ein Wärmenetz gilt als neu, wenn die Wärmebereitstellung:
vor dem Bau nicht erfolgt ist oder
im Jahresmittel zu weniger als 20 % aus einem vorgelagerten Netz erfolgt. Unabhängig davon, ob es eine direkte oder indirekte hydraulische Anbindung gibt
Für die Betreiber:innen neuer Wärmenetze gilt:
• Wärmebereitstellung ab 1. Januar 2024 mind. 65 % aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme
• begrenzter Einsatz von Biomasse auf 35% (Leitungslänge 25 km < 50 km) bzw. 25 % (Leitungslänge > 50 km)
Vollständige Klimaneutralität bis 2045:
Wärmenetze müssen bis zum 31. Dezember 2044 dekarbonisiert sein
Einsatz von Biomasse ist ab 1. Januar 2045 begrenzt auf 25 % bzw. 15 %
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Ein Wärmenetzbetreiber (Netz > 1 km) muss bis 31. Dezember 2026 einen Dekarbonisierungsplan vorlegen.
• die Pläne müssen die kommunale Wärmeplanung berücksichtigen
• die Pläne müssen von den Landesbehörden genehmigt werden
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Kessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden oder älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht mehr betrieben werden.
Davon ausgenommen sind Kessel zwischen 4 und 400 kW, wenn sie NT‐ oder Brennwertkessel sind.
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Ölheizungen und Festbrennstoffkessel nur eingebaut werden, wenn:
• Erneuerbare Energien genutzt werden (keine Ersatzmaßnahme zulässig)
• kein Anschluss an ein Gas‐ oder Fernwärmenetz möglich ist
• es zu einer unbilligen wirtschaftlichen Härte käme, wenn kein Ölkessel eingebaut wird
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Kostenneutralität ist einzuhalten
Nach aktueller Rechtslage der WärmeLV i.V.m. §556c BGB ist ein Umlegen der Wärmelieferungskosten (bei erstmaliger Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung) nur möglich, solange diese unterhalb oder gleichauf mit den bisherigen Kosten der Wärmeversorgung liegen. Diese Regelung bezieht sich auf den vermieteten Wohngebäudebestand. Der Neubau bleibt von dieser Regelung unberührt.
Die Modernisierung durch einen professionellen Energiedienstleister wird in der Regel eine bessere Energieeffizienz erreichen als die Eigenversorgung durch die Vermieter:innen, dessen Hauptgeschäft nicht die Energieversorgung ist. Auch die Umstellung auf Erneuerbare Energien stellt Vermieter:innen vor große Herausforderungen.
So lange die Kosten für Energieerzeugungsanlagen und Erneuerbare Energieträger jedoch hoch bleiben, lässt sich in einigen Fällen die Kostenneutralität bspw. nur durch einen einmaligen Investitionskostenzuschuss der Gebäudeeigentümer:innen, oder aber durch hohe Fördermittel erzielen.
Diese drei Kriterien sind in jedem Fall einzuhalten, um die Mieter:innen vor hohen Kosten zu bewahren:
die gelieferte Wärme muss effizienter als vorher durch die Gebäudeeigentümer:innen erzeugt werden
die neuen Betriebskosten dürfen nicht höher als vorher sein
die neue Wärmeerzeugungsanlage muss einen höheren Jahresnutzungsgrad (JNG) aufweisen; die alte Heizungsanlage kann weiterverwendet werden, sofern der JNG mindestens 80 % beträgt
*Jahresnutzungsgrad: Beschreibt die Effizienz einer Heizungsanlage. Indem die innerhalb eines Jahres zur Verfügung gestellte Wärmeenergie ins Verhältnis zur im Jahr eingesetzten Energie gesetzt wird.
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Zum 01.10.2024 treten die Paragraphen 60b und 60c des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Die Anforderungen basieren auf den Vorgaben der zum 30.09.2024 auslaufenden Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSimiMaV) und erweitern diese.
§60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
Wen betreffen die neuen Anforderungen und welche Fristen gibt es?Die Anforderungen gelten für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, die über eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger versorgt werden.
Die Anlagen müssen ab dem 01.10.2024 wie folgt auf Optimierung geprüft werden:
Eine Heizung, die nach dem 30.9.2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und keine Wärmepumpe ist, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.
Eine Heizung, die vor dem 1.10.2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, ist bis zum Ablauf des 30.9.2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.
Was ist zu prüfen?
Ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,1. ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird,
2. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und
3. welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden können.
Welche Maßnahmen sind dabei durchzuführen?
Die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zur Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteuerung,
die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung der Umwälzpumpe,
die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern, und
die Information des Eigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen.
§60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
Wen betreffen die neuen Anforderungen und was ist umzusetzen?
Die Anforderungen gelten ebenfalls für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, die über eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger versorgt werden. Heizungssysteme sind nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage hydraulisch abzugleichen.Mindestens folgende Planungs- und
Umsetzungsleistungen sind zu beachten:1. eine raumweise Heizlastberechnung,
2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und
3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Warum Sie jetzt einen Energiedienstleister kontaktieren sollten:
Hohe Kosten für fossile Energieträger und steigende CO₂-Preise treiben die Betriebskosten künftig in die Höhe
Zukünftig profitieren Sie von geringeren Betriebskosten durch eine Erneuerbare-Heizungsanlage
Sie werden zum Teil der Energiewende und senken den CO₂-Ausstoß direkt vor Ort
Stetige Energieeffizienz durch überwachten Betrieb der neuen Heizungsanlage
24/7 Notfallservice